Datenschutz- und Cookie-Richtlinie

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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Ceba Ingranaggi S.r.l.

Einleitung

Diese allgemeinen Bedingungen regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen Beziehungen zwischen CEBA INGRANAGGI S.r.l., nachfolgend als “Verkäufer” bezeichnet, und Käufern, sowohl inländischen als auch ausländischen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

ART.1 – Vertragsabschluss

Die Annahme des Angebots durch den Käufer oder die Auftragsbestätigung des Verkäufers, wie auch immer erfolgt, führt zur Anwendung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, auch wenn die Annahme durch einfache Vertragsdurchführung erfolgt. Die Annahme von Produkten durch den Käufer ohne ausdrückliche Vorbehalte bezüglich nicht konformer Produkte in Bezug auf Typ oder Menge oder zu Bedingungen, die von der Anfrage des Käufers abweichen, impliziert die Akzeptanz der Lieferung und der vom Verkäufer vorgeschlagenen Bedingungen.

ART.2 – Bestellungen

Bestellungen sind für den Kunden verbindlich und beziehen sich immer auf “nach Zeichnung” angebotenes Material des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, bereits bestätigte Bestellungen auszusetzen oder zu stornieren, aber der Verkäufer hat in jedem Fall Anspruch auf die Zahlung der Kosten für bearbeitete Materialien in Bezug auf den Fortschritt der Bestellung.

ART.3 – Maßzeichnungen der Produktion

Die Produktion nach Zeichnung erfolgt gemäß den vom Käufer in seinen Zeichnungen nicht spezifizierten, vom Verkäufer akzeptierten Gebrauchstoleranzen.

ART.4 – Preise

Die Preise der Waren verstehen sich immer “ab Werk”, Verpackung ist separat berechnet, sofern im Vertrag nicht anders angegeben. Falls während der Lieferung Material- oder andere Produktionskostensteigerungen auftreten, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise auch für laufende Bestellungen anzupassen.

ART.5 – Lieferung

Die Lieferfristen sind rein indikativ und nicht bindend für den Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Jede vom Käufer in der Produktionsphase geforderte Änderung befreit den Verkäufer von der Einhaltung der vereinbarten Frist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Entschädigungen für direkte oder indirekte Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen zu leisten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Lieferungen erfolgen “ab Werk”, und alle mit dem Versand verbundenen Kosten und Risiken trägt der Käufer. Das Risiko der Lieferung geht spätestens in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Produkte vom Frachtführer übernommen werden. Die Lieferfrist wird um einen Zeitraum verlängert, der dem der Dauer des Hindernisses entspricht, in Fällen höherer Gewalt, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die die Regelmäßigkeit der Produktion stören, wie beispielsweise Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, unabhängig von der Willenserklärung des Verkäufers und des Käufers, wie Streiks jeder Art, Brände, Überschwemmungen, Unterbrechungen in der Versorgung von Dienstleistungen wie Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation, Mangel oder Knappheit von Rohstoffen, Mangel an Transportmitteln, Ausschuss wichtiger Teile während der Herstellung, die auf Zulieferer des Verkäufers zurückzuführen sind, Betriebsausfälle und Unfälle in den Produktionsanlagen des Verkäufers, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen durch die zuständigen Behörden sowie andere von den Parteien unabhängige Hindernisse, die nach Vertragsabschluss aufgetreten sind und die Lieferung vorübergehend unmöglich oder übermäßig kostspielig machen. Unter keinen Umständen können der Käufer oder der Verkäufer bei Eintritt der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Umstände Entschädigungen oder Schadenersatz jeglicher Art verlangen.

ART.6 – Versand

Der Verkäufer verwendet die für die von ihm hergestellten Artikel am besten geeignete Verpackungsmethode, normalerweise Paletten mit Folie als Schutz für die mechanischen Teile. Eventuelle Schäden oder Verluste während des Transports müssen ausschließlich dem Frachtführer gemeldet und ihm zugerechnet werden. Falls der Verkäufer, entgegen den oben genannten Bestimmungen, die Transportlast übernimmt, behält er sich das Recht vor, das für ihn günstigste Transportmittel zu wählen. Es liegt immer in der Verantwortung des Käufers, dem Frachtführer und dem Verkäufer die Gründe im Falle von Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen.

ART.7 – Zahlung

Zahlungen und alle anderen dem Verkäufer aus irgendeinem Grund geschuldeten Beträge gelten nur als gültig, wenn sie in der vereinbarten Weise und Zeit erfolgen. Jede Verzögerung oder Unregelmäßigkeit bei der Zahlung gibt dem Verkäufer das Recht, nach einfacher Mitteilung die Lieferungen auszusetzen oder den laufenden Vertrag zu kündigen, auch wenn er sich nicht auf die betreffenden Zahlungen bezieht, sowie das Recht auf Schadenersatz für eventuelle Schäden. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, ab dem Fälligkeitstag, ohne Mahnung, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Satzes gemäß D.Lgs. 9. Oktober 2002 Nr. 231 zu erheben.

ART.8 – Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Produkte, wobei diese Übereinstimmung die Menge, Qualität, Art und Material gemäß dem Angebot umfasst. Die Gewährleistung für Mängel beschränkt sich auf Material- oder Herstellungsfehler, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, jedoch nicht auf Konstruktionsfehler, die ausschließlich dem Käufer obliegen. Die Gewährleistung dauert zwölf Monate ab dem Lieferdatum, wie im Begleitschein (DDT) bestätigt. Reparaturen oder Ersatzleistungen im Rahmen der Gewährleistung setzen keine neue Gewährleistungsfrist in Gang.

ART.9 – Rücksendungen und Reklamationen

Bei Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Übereinstimmung der Produkte und das Fehlen von Mängeln zu überprüfen. Der Käufer muss eventuelle Mängel oder Abweichungen der Produkte gemäß den folgenden Modalitäten melden:

  • a) Beanstandungen hinsichtlich Menge oder offensichtlicher Qualitätsmängel oder Nichtübereinstimmung, die sofort nach Erhalt der Ware feststellbar sind, müssen vom Käufer innerhalb einer kurzen Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte am Bestimmungsort eingehen, gemeldet werden und dürfen auf keinen Fall später als 15 Tage nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
  • b) Verdeckte Mängel oder Abweichungen (die nicht anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung und gemäß vorheriger Bestimmung identifizierbar sind) müssen vom Käufer, unter Ausschlussfrist, innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entdeckung gemeldet werden. Rücksendungen von Waren aus irgendeinem Grund sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers gestattet, der sich verpflichtet, als defekt betrachtete Teile zu ersetzen, nachdem er dazu autorisiert wurde und nach Genehmigung des Kostenvoranschlags durch den Verkäufer.

ART.10 – Haftung

Der Verkäufer lehnt jede Haftung für etwaige Schäden, materiell oder immateriell, durch das Produkt aufgrund von:

  • a) unsachgemäßem Gebrauch, Lagerung und Wartung des Produkts;
  • b) Änderung und Manipulation des Produkts, die nicht ausdrücklich vom Verkäufer autorisiert wurden, Nichtübereinstimmung des Produkts, auch wenn es den vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen entspricht, mit der vorgesehenen Verwendung.
  • c) Vom Käufer freiwillig übernommene Verantwortung gegenüber dem Endbenutzer, die nicht unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet ist.
  • d) Vorschriften, die nach der Inverkehrbringung des Produkts erlassen wurden.
  • e) normalem Verschleiß, Veraltetsein und Abnutzung des Produkts.
  • f) widrigen Ereignissen und Reklamationen, die dem Hersteller nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.
  • g) Wertverlust auf dem Markt.

ART.11 – Eigentumsvorbehalt

Wenn die Zahlung ganz oder teilweise nach Lieferung erfolgen soll, bleiben die gelieferten Produkte Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung des Preises.

ART.12 – Auslegung – Änderungen – Ungültige Klauseln

Eventuelle Anhänge oder Voraussetzungen gelten als integrierender Bestandteil der Verträge, auf die sie sich beziehen. Die teilweise oder vollständige Ungültigkeit einer Klausel führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags.

ART.13 – Zuständiges Gericht

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang oder in Verbindung mit den Verträgen, auf die diese allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, ist ausschließlich das Gericht des Verkäufers zuständig.

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